Tessiner Normalarbeitsvertrag bleibt in Kraft

Politik

swissstaffing informierte im Newsletter vom 18. August und im Blog vom 1. September 2014 über die Inkraftsetzung des Tessiner Normalarbeitsvertrags (NAV) für die in fünf Industrie-branchen und im öffentlichen Verkehr tätigen Personalverleiher. Ende August letzten Jahres reichte swissstaffing Beschwerde ein. Aus unserer Sicht verstiess der geplante NAV gegen Bundesrecht – insbesondere gegen die Wirtschaftsfreiheit.

Quelle: Shutterstock

Mit dem Urteil vom 11. Mai 2015 hat das Bundesgericht definitiv entschieden, dass der NAV in Kraft bleibt. Die Uhrenindustrie und der öffentliche Verkehr wurden vom Geltungsbereich ausgenommen.

Mit diesem Entscheid bleibt der NAV bis 31. August 2017 in Kraft. Nachfolgend haben wir für Sie nochmal die wichtigsten Regelungen aufgeführt.

Der NAV gilt für den Bereich des Personalverleihs in der chemisch-pharmazeutischen In-dustrie, der Maschinenindustrie, der graphischen Industrie und der Nahrungs- und Genuss-mittelindustrie im Kanton Tessin:

Die Mindestlöhne (Basislöhne) betragen:

  • Im Falle von 13 Monatslöhnen (analoge Löhne im Normallohngebiet gemäss GAV Personalverleih):
    • Fr. 16.46/Stunde für nichtqualifizierte Arbeitnehmende
    • Fr. 21.95/Stunde für qualifizierte Arbeitnehmende
  • Im Falle von 12 Monatslöhnen:
    • Fr. 17.83/Stunde für nichtqualifizierte Arbeitnehmende
    • Fr. 23.78/Stunde für qualifizierte Arbeitnehmende

Folgender Ferienzuschlag gilt (analog GAV Personalverleih):

  • 8.33% bei 4 bzw. 10.64% bei 5 Wochen Ferien

Folgender Feiertagszuschlag gilt (in Abweichung zum GAV Personalverleih (dort sind es 3.2%)):

  • 3.6% für 9 Feiertage

Soweit Ihre Unternehmung dem GAV Personalverleih untersteht und im Tessin in den obigen vier Wirtschaftszweigen tätig ist, weisen wir Sie nochmals darauf hin, dass Sie lediglich die obigen Mindestlöhne einzuhalten haben; der Ferien- und Feiertagszuschlag richtet sich nach dem GAV Personalverleih (Art. 360a Abs. 1 und Art. 360d Abs. 1 OR).

Der NAV gilt nicht für den Bereich des Personalverleihs in der Uhrenindustrie und dem öf-fentlichen Verkehr im Kanton Tessin.

Der NAV in der Uhrenindustrie, der am 1. Juli 2015 in Kraft treten wird, gilt nur für Unternehmen des Uhrensektors, die nicht dem Uhren-GAV angeschlossen sind. Gemäss Art. 360d OR gilt dieser NAV auch für die Personalverleihbetriebe. Das SECO hat dies bestätigt. Der NAV sieht Folgendes vor:

Der Mindestlohn (Basislohn) beträgt Fr. 18.75.

Folgender Ferienzuschlag gilt:

  • 8.33% bei 4 bzw. 10.64% bei 5 Wochen Ferien (wie beim GAV Personalverleih)

Folgender Feiertagszuschlag gilt (in Abweichung zum GAV Personalverleih (dort sind es 3.2%)):

  • 3.6% für 9 Feiertage

Zur Verbindlichkeit des Ferien- und Feiertagszuschlag siehe oben.

Bundesgerichtsentscheid. (i)
NAV Uhrenindustrie. (i)

Bei Fragen wenden Sie sich an unseren Rechtsdienst unter 044/388 95 75 oder
legal@swissstaffing.ch.

Das könnte Sie auch interessieren…