Schriftformerfordernis: Vereinfachung bei der Identifizierung für die qualifizierte elektronische Signatur

Im Bereich des elektronischen Handels gibt es Neuerungen. Für die qualifizierte elektronische Signatur ist neu die Online-Identifikation erlaubt, womit erste Hürden bei der Nutzung der qualifizierten elektronischen Signatur beseitigt wurden.

Arbeits- und Verleihverträge bedürfen bekanntlich aufgrund gesetzlicher Vorgaben zwingend der Schriftform (Art. 19 Abs. 1 AVG und Art. 22 Abs. 1 AVG). Die Schriftform erfordert die eigenhändige Unterschrift. Anstelle der eigenhändigen Unterschrift kann nur eine qualifizierte elektronische Signatur (Art. 14 Abs. 2bis OR) verwendet werden. Gemäss dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES) muss die qualifizierte elektronische Unterschrift auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten beruhen. Für die Nutzung einer qualifizierten elektronischen Signatur bzw. für die Erlangung eines qualifizierten Zertifikats ist eine vorgängige Identifikation notwendig.

Bisher war diese Identifikation nur im persönlichen Kontakt möglich gewesen. Die Nutzer mussten sich vorgängig persönlich durch Vorlage eines amtlichen Identifizierungsdokuments ausweisen. Die rechtlichen Anforderungen im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate wurden per 15. März 2022 dem EU-Recht angepasst. Seither besteht die Möglichkeit eines vereinfachten Online-Identifikationsverfahrens. Die Identität des/der Antragstellenden für eine qualifizierte elektronische Signatur kann nun neu auch mittels einer Online-Identitätsprüfung festgestellt werden.

Für die Verleihbranche ist dies ein erster Schritt in die richtige Richtung, da die vorgängig persönliche Identifizierung sich in der Temporärbranche nicht nur als zeitintensiv, sondern in Bezug auf eine elektronische Vertragsabwicklung auch als umständlich erwiesen und zudem eine rasche Vertragsabwicklung verunmöglicht hat. Durch die Identifizierung auf Distanz ohne persönliches Erscheinen des/der Antragsstellenden können Einsatz- sowie Verleihverträge somit neu unter Einhaltung des Schriftformerfordernisses im Online-Verfahren rechtsgültig abgeschlossen werden.

Die Anforderungen an die qualifizierte elektronische Unterschrift nach ZertES waren bisher derart hoch, dass sie sich in der Praxis weder bei den Unternehmen noch bei den Privatpersonen durchgesetzt hat. Dies nicht zuletzt deshalb, weil die qualifizierte elektronische Signatur nach ZertES aus Unternehmenssicht kostspielig ist sowie bis anhin mit hohem organisatorischem und technischem Aufwand verbunden war. Selbst wenn sich die qualifizierte elektronische Signatur dank der Vereinfachung bei der Identifizierung bei Unternehmen durchsetzen würde, stellen die aktuell praktisch nicht vorhandene Marktdurchdringung bei Privatpersonen (Kandidaten und Arbeitnehmenden) sowie die hohen Kosten bei der Umsetzung eines solchen Prozess weiterhin Hindernisse für eine digitale Geschäftsabwicklung im Personalverleih dar.

Die Corona Krise hat zudem deutlich gezeigt, dass das Schriftformerfordernis heute mehr denn je im Widerspruch zur rasch fortschreitenden Digitalisierung und den praktischen Bedürfnissen von Wirtschaft und Gesellschaft steht.

Solange für den Abschluss von Verträgen aber immer noch ein Schriftformerfordernis gilt, müssen sich Personaldienstleister der Rechtslage anpassen. Damit die neuen Möglichkeiten im Bereich von digitalen Vertragsabschlüssen auch in der Verleihbranche ohne kompliziertes Prozedere vermehrt genutzt werden können, steht swissstaffing seit einigen Monaten mit verschiedenen Softwareentwicklungsfirmen in Kontakt. Diese Firmen haben die Möglichkeit einer Online-Identifikation bereits in ihre Lösungen integriert und sind daran interessiert, Personaldienstleister beim Übergang zur digitalen Unterzeichnung von Verträgen zu begleiten bzw. ein Pilotprojekt mit Personaldienstleistern und/oder deren Softwareanbieter zu lancieren. Falls in Ihrem Betrieb Interesse an einer Zusammenarbeit mit einem solchen Anbieter von digitalen Signaturen besteht, können Sie gerne den Rechtsdienst von swissstaffing kontaktieren. Auf entsprechende Anfrage teilen wir Ihnen gerne die Kontaktdaten verschiedener Vertreter von Anbietern auf dem Markt mit.