Erfolgreicher Rekurs gegen gesetzliche Einschränkung der Temporärarbeit im Kanton Genf

Mit Urteil vom 12. Dezember 2018 hat das Genfer Verfassungsgericht den Rekurs von swissstaffing, dem nationalen Branchenverband der Personaldienstleister, gutgeheissen und die Bestimmungen des kantonalen Reglements, welche eine Einschränkung der Temporärbranche vorsahen, gänzlich annulliert.

Im Sommer 2017 wollte der Kanton Genf im Reglement über das öffentliche Beschaffungswesen eine Quote für Temporärarbeitende einführen und die Auftragsvergabe auf Bauunternehmen mit 80% oder mehr Festpersonal beschränken. Gegen diesen Erlass reichte swissstaffing Rekurs ein und stellte Antrag auf aufschiebende Wirkung des Reglements, dem das Genfer Verfassungsgericht am 2. Oktober 2017 stattgab und damit die neue Regelung für die Dauer des Verfahrens suspendierte. Mit der vorgesehenen Regulierung hätte der Kanton Genf, nebst der Limitierung des Personalverleihs auch lokal ansässige, kleine und mittlere Bauunternehmen bei der Vergabe von öffentlichen Bauaufträgen benachteiligt und mit seinem Erlass insbesondere in die Wirtschaftsfreiheit der Temporärunternehmen eingegriffen.

Das Genfer Verfassungsgericht hat mit seinem Urteil die Argumentation von swissstaffing zum Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit anerkannt und diesbezüglich festgestellt, dass die vorgesehene Regelung der Branche erheblichen wirtschaftlichen Schaden zufügen könnte und dass der Kanton über keine genügende gesetzliche Grundlage verfügt. Da die Beschwerdefrist Ende Januar 2019 abgelaufen ist, kann das Urteil als rechtskräftig erachtet werden.

«Es ist ein wichtiger Sieg für unsere Branche, da wir mit diesem Urteil eine massive Einschränkung stoppen konnten.» sagt Myra Fischer-Rosinger, Direktorin des nationalen Branchenverbands swissstaffing. «Es unterstützt zudem unsere Position, dass die Temporärarbeit mit dem allgemeinverbindlich erklärten GAV Personalverleih engmaschig reguliert ist und somit Schwarzarbeit, Lohndumping und prekäre Arbeitsverhältnisse verhindert. Im Falle von temporären Bauarbeitern gelten übrigens die identischen Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen wie für die Festangestellten.

Kontakt:

Myra Fischer-Rosinger, Direktorin, swissstaffing
Tel: 044 388 95 40
myra.fischer-rosinger@swissstaffing.ch

Boris Eicher, Leiter Rechtsdienst, swissstaffing
Tel: 044 388 95 38
boris.eicher@swissstaffing.ch

Blandina Werren, Leiterin Kommunikation, swissstaffing
Tel: 044 388 95 35
blandina.werren@swissstaffing.ch

www.swissstaffing.ch

swissstaffing ist das Kompetenz- und Servicezentrum der Schweizer Personaldienstleister. Als Arbeitgeberverband vertritt swissstaffing die Anliegen seiner Mitglieder gegenüber Politik, Wirtschaft und Gesellschaft. swissstaffing ist Sozialpartner des GAV Personalverleih. www.swissstaffing.ch

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