Neue Allgemeinverbindlicherklärung
GAV Personalverleih: Ausweitung Geltungsbereich und neue Mindestlöhne

Im Gesamtarbeitsvertrag (GAV) Personalverleih gibt es ab 1. Januar 2023 wichtige Änderungen. Die Mindestlöhne des GAV gelten neu für alle Branchen, in die Personal verliehen wird. Zudem steigen die Mindestlöhne per Januar 2023 an. Der Bundesrat die Erweiterung des Anhangs 1 mit elf neuen GAV für allgemeinverbindlich erklärt.

Der GAV Personalverleih kennt bei den Mindestlöhnen ein abgestuftes System. Wer in eine Branche verliehen wird, in der ein allgemeinverbindlicher Gesamtarbeitsvertrag (ave GAV) gilt, erhält zumindest den dort festgelegten Mindestlohn. Wer in eine Einsatzfirma verliehen wird, die einem nicht-ave GAV untersteht, für den gilt der Mindestlohn jenes nicht-ave GAV, sofern der betreffende GAV in Anhang 1 des GAV Personalverleih gelistet ist. Eben diese Liste wird ab 1. Januar 2023 um elf wichtige GAV erweitert, darunter der GAV der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie (GAV MEM), der GAV der Deutschschweizer Unternehmen der Uhren- und Mikrotechnik sowie vier GAV im Gesundheits- und sozialen Bereich.
Damit werden Temporärarbeitende den Festangestellten der betreffenden Branchen bezüglich der minimalen Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gleichgestellt.

Keine Ausnahmen mehr vom Mindestlohn
Wer in einen Einsatzbetrieb verliehen wird, auf den kein GAV anwendbar ist, erhält zumindest den Mindestlohn des GAV-Personalverleih (siehe unten). Bisher bestehende Ausnahmen, v.a. in der Industrie, werden aufgehoben.

Neue Mindestlöhne
Ab Januar 2023 (bzw. seit 1. Dezember 2022 für das Tessin) werden die Mindestlöhne des GAV Personalverleih für Temporärarbeitende angepasst.

Basislöhne/Stunde* Normalllohn** Hochlohn** Tessin
Gelernte  24.25 Fr.  25.90 Fr.  22.55 Fr.
Angelernte  21.34 Fr.  22.79 Fr.  19.85 Fr.
Ungelernte  19.92 Fr.  21.02 Fr.  18.00 Fr.

* Zuzüglich 13. Monatslohn, Ferien und Feiertage gemäss GAV Personalverleih.
** Als Hochlohngebiete gelten die Agglomeration Bern, der Arc Lémanique sowie die Kantone BS, GE, BL und ZH. In Genf gilt der kantonale Mindestlohn, sofern er höher ist.

Der GAV Personalverleih:
Der GAV Personalverleih (GAV PV) enthält Regelungen zu Arbeits- und Lohnbedingungen, Regelungen im Bereich der Weiterbildung und der beruflichen Vorsorge sowie eine Branchenlösung für die Krankentaggeldversicherung. Über den Weiterbildungsfonds «temptraining» können Temporärarbeitende neue berufliche Horizonte erschliessen und von einem Zuschuss von bis zu 5'000 Franken für eine Weiterbildung sowie von einer Entschädigung für Lohnausfall profitieren. Seit der Lancierung dieses Fonds wurden mehr als 100'000 Weiterbildungsanträge eingereicht und insgesamt fast 100 Millionen Franken in die berufliche Zukunft von Temporärarbeitenden investiert.

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