Beschwerde gegen gesetzliche Einschränkung der Temporärarbeit im Kanton Tessin

Durch die Revision des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (LCPubb) versucht der Kanton Tessin die Temporärarbeit für die Erfüllung von öffentlichen Beschaffungen zu verbieten bzw. massiv einzuschränken. Mit dem Verbot der Vergabe von Unteraufträgen wird es den Personalverleihern praktisch verunmöglicht, ihr Personal für öffentliche Aufträge zu verleihen. Dies stellt einen wesentlichen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit der Temporärunternehmen sowie ihrer Kunden dar. Der nationale Branchenverband swissstaffing hat deshalb Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht.

Am 1. Januar 2020 soll das revidierte Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen des Kantons Tessin in Kraft treten. Vorgesehen ist, dass die Auftragsvergabe an Subunternehmer und damit insbesondere der Beizug von verliehenen Arbeitnehmern grundsätzlich verboten wird. Dies bedeutet, dass ein Unternehmen für die Erfüllung eines staatlichen Auftrags keine Dritten beiziehen darf, weder Unternehmungen noch natürliche Personen. Der Auftrag ist ausschliesslich selber bzw. mit eigenen Mitarbeitenden zu erfüllen. Die Personalverleiher könnten folglich die durch sie angestellten Arbeitnehmenden nicht mehr für die Erfüllung von öffentlichen Beschaffungen verleihen, was eine wesentliche Einschränkung bedeuten würde.
Der Bund hat die Voraussetzungen und Bedingungen des Personalverleihs bereits abschliessend geregelt.

Durch den allgemeinverbindlich erklärten GAV Personalverleih und das Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih sowie die dazugehörigen Verordnungen wird die Temporärarbeit streng reguliert und der Arbeitnehmerschutz aufgrund von Minimallöhnen, maximalen Arbeitszeiten und weiteren Mindestvorschriften gewährleistet. Zudem ist im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens keine Rechtsgrundlage ersichtlich, welche die Einschränkung des Einsatzes von Temporärarbeitnehmenden im Sinne des revidierten Gesetzes zulassen würde.

Entscheidend kommt hinzu, dass das revidierte Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen des Kantons Tessin sowohl Bundes- wie auch Völkerrecht verletzt und ein massiver Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit der Personalverleiher als auch ihrer Kunden ist. Um einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden der Branche abzuwenden und weitere Einschränkungen der Temporärarbeit zu verhindern, hat swissstaffing eine Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht.

Kontakt:

Boris Eicher, Leiter Rechtsdienst, swissstaffing
Tel: 044 388 95 38
boris.eicher@swissstaffing.ch

Blandina Werren, Leiterin Kommunikation, swissstaffing
Tel: 044 388 95 35
blandina.werren@swissstaffing.ch

www.swissstaffing.ch

Downloads