Sozialversicherungsrechtliche Unterstellung französischer Grenzgänger

Politik

Dank eines Moratoriums sieht das nationale Zentrum für ausländische Firmen (Centre national des firmes étrangères, CNFE) bei der Problematik Arbeitslosigkeitfranzösischer Grenzgängern davon ab, vergangene und künftige Beitragsrückstände einzufordern, bis mit der Schweiz ein neues Abkommen getroffen wird. Für die Situation bei Mehrfachtätigkeit französischer Grenzgänger hingegen ist der Handlungsspielraum von Frankreich stark eingeschränkt und es verbleiben Unklarheiten in der Anwendung.

Sozialversicherungsrechtliche Unterstellung französischer Grenzgänger Quelle: Shuterstock

Die französischen Behörden haben im Zusammenhang mit der Problematik der Arbeitslosigkeit das CNFE beauftragt, für alle Aufforderungen in Bezug auf Beitragsrückstände in den Fällen ein Moratorium zu verhängen, die unter die Anwendung des Übereinkommens vom 7. September 2006 fallen. Dies bedeutet im Wesentlichen: bis mit der Schweiz eine neue Einigung gefunden wird, sieht die CNFE davon ab, in solchen Fällen vergangene und künftige Beitragsrückstände einzufordern.

Dieses Moratorium wird die bisherige Situation spürbar beruhigen, weil die Grenzgänger, für die in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit, in der Schweiz Beiträge entrichten müssen. Wir sind dabei, detailliertere Informationen über die Tragweite des Moratoriums zu erhalten.

Was die Problematik der Mehrfachtätigkeit anbelangt: Diese ist durch die europäischen Verordnungen geregelt. Und nicht durch ein bilaterales Abkommen. Damit ist gemäss Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) der Handlungsspielraum stark eingeschränkt. Das BSV gibt zu, dass temporär angestellte Grenzgänger sehr mobil seien und ihre Beschäftigungsdauer somit schwer vorhersehbar sei. Zudem hat das BSV festgehalten, falls die Situation für die folgenden 12 Monate nicht vorhersehbar sei, die Unterstellungspflicht auf Grundlage der vorgesehenen Dauer des Einsatzes Zeitdauer festgelegt werden müsse. In Bezug auf die Berechnung des wesentlichen Teils der Tätigkeit (25 %) führt das BSV aus, dass die französischen Einrichtungen nur die Arbeitszeit, nicht aber den Verdienst berücksichtigten. Diese Auskünfte des BSV ermöglichen die Klärung der verbliebenen Rechtsunsicherheiten, erfordern aber noch genauere Angaben von Seiten des BSV zu den praktischen Auswirkungen.

Aus diesen Gründen empfiehlt Ihnen swissstaffing, beim Anstellungsverfahren weiter unsere zur Verfügung gestellte Bestätigung zur Situation des Arbeitnehmenden zu verwenden, um Fälle von Arbeitslosigkeit und Mehrfachtätigkeit abgrenzen zu können und mögliche Risikofälle bei Mehrfachtätigkeit zu erkennen.

Im Herbst 2016 werden wir mit dem BSV eine neue Bestandsaufnahme vornehmen, um die effektiven Auswirkungen dieser Massnahmen in der Praxis zu prüfen. In der Zwischenzeit stehen uns das BSV und der Schweizerische Arbeitgeberverband zur Verfügung.
Diese positive Entwicklung ist auf die Anstrengungen von swissstaffing und anderer involvierter Organisationen in den letzten Monaten zurückzuführen.

Möchten Sie noch mehr erfahren? Lesen Sie auch den HR Today Artikel von Arie Joehro.

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