White Paper – Flexwork und soziale Absicherung: Die Temporärarbeit als Vorreiter
In Folge des kulturellen Wandels und der wirtschaftlichen Entwicklung steigt die Zahl der Menschen, die flexibel arbeiten möchten. Politiker, Behörden und Sozialpartner diskutieren, ob dieser Trend die soziale Frage neu aufwirft. Konkret steht die Gesellschaft vor zwei Herausforderungen: Sind flexibel arbeitende Menschen – insbesondere selbstständige Freelancer – hinreichend abgesichert? Und: Gefährdet ein steter Rückgang der Arbeitnehmenden die Beitragsgrundlage für die sozialen Sicherungssysteme in der Schweiz?
swissstaffing, der Verband der Personaldienstleister, zeigt in diesem White Paper am Beispiel der Temporärarbeitenden, welche Motive Flexworker leiten und wie sie in das Erwerbsleben integriert sind. Eine juristische Auslegeordnung gibt einen Überblick über die soziale Absicherung in den verschiedenen Arbeitsformen und unterzieht sie einem Fitnesstest für die Zukunft – mit Fokus auf dem neu entstehenden Modell der Plattformarbeit.
Das Leben eines Flexworkers ist gekennzeichnet durch den steten Wechsel zwischen Phasen der Beschäftigung und der Arbeitssuche. Zur Gestaltung dieses Lebensentwurfs stehen ihm rechtlich drei Rechtsformen zur Verfügung – als klassischer Arbeitnehmender, als Temporärarbeitender, als selbstständig Erwerbender oder – in Phasen des Übergangs – als Empfänger von Arbeitslosenentschädigung.
- Ein Vergleich der sozialen Absicherung zwischen den verschiedenen Arbeitsformen zeigt: Selbstständigerwerbstätige sind in weiten Teilen nicht obligatorisch gegen soziale Risiken abgesichert und müssen sich eigenständig um einen ausreichenden Versicherungsschutz bemühen.
- Temporärarbeitende geniessen im Vergleich zu Arbeitnehmenden nach OR eine gleichwertige soziale Absicherung, die auf die Bedürfnisse flexibel schaffender Menschen zugeschnitten ist.
In diesem Kontext wird oftmals eine Arbeitsform gefordert, die die Flexibilität der Selbstständigkeit mit der sozialen Sicherheit der Festanstellung verbindet. Das Schweizer Recht kennt mit dem Personalverleih bereits eine solche Zwischenform.