Neuer GAV Vorruhestandsmodell (GAV VRM) Maler-Gipser per 1.1.2017
Per 1. Oktober 2016 ist der neue GAV für das Maler- und Gipsergewerbe Deutschschweiz und Tessin (GAV Maler-Gipser) allgemeinverbindlich erklärt (ave) worden und somit gültig für die Kantone ZH (ausgenommen Gipser Zürich-Stadt), BE, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, SO, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, JU und das Malergewerbe in TI. Dessen Art. 27 stellt klar, dass die Vertragsparteien einen separaten GAV VRM Maler-Gipser abschliessen. Die Geltungsdauer soll 10 Jahre betragen. Die Finanzierung wird voraussichtlich am 1. Januar 2017 beginnen, sofern der GAV VRM Maler-Gipser durch den Bundesrat noch bis Ende Jahr ave erklärt wird.
Beachten Sie bitte, dass Personaldienstleister, die temporäres Personal in das Maler- oder Gipsergewerbe verleihen, den GAV VRM Maler-Gipser gemäss Art. 20 Abs. 3 Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) ebenfalls vollumfänglich einhalten müssen.
» Detaillierte Informationen finden Sie auf der eingerichteten Webseite.
» Bei Fragen steht Ihnen der Rechtsdienst von swisstaffing zur Verfügung: legal@swissstaffing.ch