Kurzarbeit wegen Frankenschock?

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Am 15. Januar dieses Jahres schockte die SNB die Wirtschaft mit der Aufhebung des Mindestkurses gegenüber dem Euro – verschiedene Unternehmen kämpfen
seither mit dem starken Franken und führen Sparprogramme ein. Seit dem 27. Januar 2015 ist es Unternehmen erlaubt, Gesuche für Kurzarbeitsentschädigung (KAE) mit dem starken Schweizer Franken zu begründen.

Was ist Kurzarbeit?

Kurzarbeit bedeutet, durch den Arbeitgeber im Einverständnis mit den betroffenen
Arbeitnehmenden angeordnete und vorübergehende Reduktion der vertraglichen
Arbeitszeit. Die arbeitsrechtliche Vertragsbeziehung bleibt bestehen. Durch die KAE wird ein anrechenbarer Arbeitsausfall angemessen entschädigt. Das soll Arbeitslosigkeit verhindern
sowie Arbeitsplätze erhalten.

Kurzarbeit für Temporärangestellte?

Temporäre Mitarbeitende haben gemäss Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG), bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Praxis des SECO keinen Anspruch auf KAE,
denn Konjunkturschwankungen seien eng mit den Betriebsrisiken der Arbeitsvermittlungsbranche verknüpft. swissstaffing hatte anlässlich der Wirtschaftskrise
2009 die Möglichkeiten ausgelotet, die KAE auch auf Temporärarbeitende auszudehnen. Der Bundesrat lehnte dies ab. Für die internen Mitarbeitenden von Temporärfirmen kann jedoch ein Anspruch auf KAE gestellt werden.

Gemäss der SECO-Weisung „AVIG-Praxis KAE" vom 1. Januar 2014 können Auftragsschwankungen bzw. Arbeitsausfälle im Dienstleistungssektor mit ausserordentlichem Charakter nicht als „normales" Betriebsrisiko qualifiziert werden und somit einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung begründen. Was gilt nun für unsere Temporärbranche?

  • Der Arbeitsausfall der internen Mitarbeitenden von Temporärfirmen wie Personalberater oder administratives Personal kann dermassen ausserordentlich sein, dass er wie bei den übrigen Arbeitnehmenden des Dienstleistungssektors, einen Anspruch auf KAE begründet.
  • Hingegen haben temporäre Mitarbeitende gemäss Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG), bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Praxis des SECO keinen Anspruch auf KAE, unabhängig davon, ob sie in Form der Temporär- oder Leiharbeit beim Kunden zum Einsatz gebracht werden: Konjunkturschwankungen seien eng mit den Betriebsrisiken der Arbeitsvermittlungsbranche verknüpft. Der verstärkte Wettbewerb, dem diese Arbeitsvermittlungsbranche ausgesetzt sei, gehöre zum normalen Betriebsrisiko. Der Arbeitsausfall der temporären Mitarbeitenden stellt aufgrund der Frankenstärke ein nicht entschädigungsberechtigtes normales und damit kalkulierbares Risiko dar.

swissstaffing hatte anlässlich der Wirtschaftskrise 2009 die Möglichkeiten ausgelotet, die KAE auch auf Temporärarbeitende auszudehnen. Der Bundesrat lehnte dies ab.

Auch der ehemalige Nationalrat Otto Ineichen reichte im März 2009 eine Motion ein. Er beauftragte den Bundesrat, die entsprechenden Rechtsgrundlagen so anzupassen, dass temporäre Mitarbeitende, die länger als sechs Monate in einem Einsatzbetrieb tätig sind, gleich wie Festangestellte behandelt werden: Temporärarbeitende sollten ebenfalls von der KAE, wie auch von der Schlechtwetterentschädigung profitieren.

Der Bundesrat lehnte die Motion mit der Begründung ab, dass es sich bei diesen Arbeitsverhältnissen nur um eine zeitlich begrenzte Beschäftigung handelte. Demnach werde der Arbeitsplatz ohnehin früher oder später aufgehoben. Demzufolge schliesse das AVIG die temporären Mitarbeitenden vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung aus.

Falls Sie die Beantragung von KAE für Personalberater in Erwägung ziehen, finden Sie hier:

Formulare für Kurzarbeitsentschädigung

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