Bundesgerichtsentscheid zur Vollzugspraxis des Arbeitsvermittlungsgesetzes

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Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 26. November 2014 die bisherige AVG-Vollzugspraxis und den ersten Entscheid vom 11. Februar 2013 bestätigt. Somit stellt die Erbringung von Betreuungsdienstleistungen in Privathaushalten Personalverleih dar. Für die Ausübung dieser Tätigkeit ist eine Verleihbewilligung nötig, wenn sie gewerbsmässig erfolgt.

Bundesgerichtsentscheid zur Vollzugspraxis des Arbeitsvermittlungsgesetzes Quelle: Shutterstock

Das Bundesgericht hat insbesondere festgehalten, dass:

  • einerseits der beschwerdeführende Verleihbetrieb, der einen 2 bis 24-Stunden-Service erbringt, seinen Angestellten, also das Betreuungspersonal, für den Einsatz bei den Kunden nur grundlegende Verhaltensvorschriften macht. Andererseits die Kunden, seien es die betreuten Personen selbst oder deren Angehörige, den Angestellten gegenüber erhebliche und damit wesentliche Weisungsrechte betreffend dem Tagesablauf und der Ausführung der Arbeiten ausüben.
  • somit im Sinne von Art. 12 Abs. 1 AVG und Art. 26 AVV erhebliche Weisungs- und Kontrollrechte bei den Kunden bestehen und sich diese auf die Ausgestaltung von Tätigkeit zur Alltagsbewältigung beziehen, die keine fachspezifische Vorgaben nötig machen,
  • Da das Betreuungspersonal sich dabei nicht nur für eine kurze Zeit in einem Haushalt aufhält und dort nicht nur wenige, genau bestimmte Einzelleistungen erbringt, ist von einer hinreichenden Eingliederung in den Haushalt auszugehen.
  • Im Gegensatz dazu bleiben Angestellte von öffentlichen Spitex-Organisationen typischerweise in die Spitex-Organisationen eingegliedert. Sie erhalten für ihre einzelnen Einsätze in den verschiedenen Haushalten detaillierte Anweisungen hinsichtlich der Art und Weise der Arbeitsausführung direkt von der Spitex-Organisation.

Somit kommen den Kunden gegenüber den Angestellten des beschwerdeführenden Verleihbetriebs massgebliche Weisungsrechte zu, um die Alltagsbewältigung gemäss den Kundenwünschen zu gestalten.

BG 2C_534/2014 vom 26. November 2014
Bundesgerichtsentscheid 2C_356/2012 vom 11. Februar 2013

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