Merkblatt: GAV Personalverleih 2021


Verspätung der AVE des GAVP: Aus zeitlichen Gründen hat der Bundesrat den GAV Personalverleih (GAVP) nicht per 1. Januar 2021 allgemeinverbindlich erklärt. Die Sozialpartner des GAVP haben aber vereinbart, dass bei fehlender Allgemeinverbindlicherklärung des GAVP durch den Bundesrat per 1. Januar 2021 der bisherige GAVP dennoch ab 1. Januar 2021 verlängert wird und ohne Allgemeinverbindlicherklärung für die Vertragsparteien und ihre Mitglieder sowie die nach Art. 2 Abs. 3 GAVP freiwillig unterstellten Verleihbetriebe verbindlich bis spätestens zum 31. März 2021 gilt.

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